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Die Auseinandersetzung um die Verbreitung von Musik im Internet geht in die nächste Runde. Eigentlich steht Napster immer noch unter Druck, weil man sich wegen Urheberrechtsklagen vor Gericht verantworten muss.
Doch nun stellten die Anwälte der Tauschbörse die Frage, inwieweit die großen Labels ein Kartell gebildet haben und ihre Monopolstellung bei der Gründung von neuen Tauschbörsen ausnutzten. Der amerikanischen Kartellbehörde schienen die Argumente nicht zu abwegig und so schickten sie Anfragen an die neuen, von der Musikindustrie gegründeten Börsen, Pressplay und MusicNet. Laut "Wallstreet Journal" ist die zentrale Frage, ob die Plattenfirmen Absprachen träfen und ihre Monopolstellung bei den Urheberrechten ausnutzten, um die Entwicklung im Online-Bereich zu kontrollieren. Internetdienste hätten sich beschwert, keine Lizenz zum Vertrieb von Audiofiles zu bekommen. Hingegen erhielten die Partnerfirmen der Labels die vollen Rechte.
Bertelsmann, AOL Time Warner und EMI dürfen laut Vertrag, diesen auflösen, falls Napster mit der Konkurrenz zusammenarbeitet. Dies sei eine Art Monopolklausel. Die zuständige Richterin Hall Patel bezeichnete das Vertragswerk als "mysteriöses Joint Venture". "Es sieht schlecht aus, klingt schlecht und riecht schlecht." Auch Professor Noll von der Standfort Universität, der für Napster ein Gutachten erstellte, sieht MusicNet und Pressplay als Kartelle der Musikindustrie an.
Sollte sich die Meinung der Richterin durchsetzen, könnte dies weitreichende Folgen haben. Wenn die Musikindustrie ihre Copyright-Rechte missbraucht hat, könnten sie diese im Internet-Bereich verlieren. Das wiederum würde die Klage gegen Napster hinfällig machen.
Die Platten-Labels sehen sich hingegen nur als Opfer der illegalen Tauschbörsen. Sie wollen nun weitreichende Rechte zum Vorgehen gegen Internet-Dienste erlangen. Die RIAA (Recording Industry of America Association) möchte das Hacken erlaubt bekommen, um in die Server von Tauschbörsen einzudringen und dort MP3-Files zu löschen. Die Vereinigung betrachtet das Vorgehen als Selbstverteidigung. Der Austausch von urheberrechtlich geschützter Musik soll damit verhindert werden.
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